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Angebots Bedingungen für MAZINGXR SOLUTION

ab 01.10.2021

1. Definition

„MAZINGXR Solution = MAZINGXR“ ist die Standardsoftware zur Visualisierung von 3D Modellen auf Webseiten und in „Augmented Reality“ von MAZING GmbH, deren Funktionalitäten der Anwender als Teil des einzelvertraglich vereinbarten Services nutzen kann. Der Begriff schließt Updates ein, jedoch keinerlei Modifikationen oder Add-ons zur Software.

„Augmented Reality“ ist die Verbindung aus Realen Abbildern, meist Kamera aufnahmen und virtuellen Abbildern.
„Service“ ist der Zugriff auf und die Nutzung der Funktionalitäten der Software durch die breitgestellten Links gemäß den Regelungen des Vertrages.

„Anzeigeobjekte“ sind optimierte fotorealistische 3D Objekte, die als Teil der MAZINGXR Solution gelten und bei der dem Anwender angezeigt werden.
„Einzelvertrag“ ist der Bestellschein oder das Angebot, in dem der bestellte Service festgelegt ist.

„Initiale Laufzeit“ ist die anfängliche Vertragslaufzeit, die in einem Einzelvertrag vereinbart wird.
„Hostinggebühr“ ist die in einem Einzelvertrag vereinbarte Gebühr für die Berechtigung zur zeitweise Nutzung des Service.

„Wartungs- und Supportleistungen“ ist die Aufrechterhaltung des Betriebs zur Visualisierung
„Updates“ sind insgesamt sämtliche neuen Versionen, Releases, sonstige Fehlerbeseitigungen und Patches, die MAZING GmbH im Rahmen der Wartungs- und Supportleistungen als Teil der Services zur Verfügung stellt.

„Verkehrsübliche Sorgfalt“ ist die Anwendung der Sorgfalt, die die Empfängerpartei auch beim Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen derselben Art walten lässt, mindestens jedoch die angemessene Sorgfalt.

„Vertrauliche Informationen“ sind Informationen der jeweils anderen Partei einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen, die sich auf den Betrieb, das technische oder kommerzielle Know-how, Vorgaben, Erfindungen, Verfahren oder Initiativen, Pläne, Produktinformationen, Informationen zur Preisgestaltung, Know- how, Entwürfe, Betriebsgeheimnisse, Software, Unterlagen, Daten oder Informationen beziehen, die bei ihrer Mitteilung durch eine Partei an die andere Partei a) klar als „vertraulich“ oder „geschützt“ oder ähnlich bezeichnet werden oder gekennzeichnet sind, b) mündlich oder bildlich mitgeteilt, zum Zeitpunkt der Mitteilung als vertrauliche Informationen bezeichnet werden.

„Wartungsleistung = Hosting“ sind, die der Anwender mit einem Einzelvertrag bestellt. Wartungs- und Supportleistungen werden nicht für Drittapplikationen erbracht.
„Anwender“ ist der im Einzelvertrag definierte Vertragspartner. „Subservices“ sind jene Funktionen die von Betriebssystemen auf Smartphones aktiv sind.

„Service Level Agreement“ = SLA beschreibt die Verfügbarkeit der Software

2. Gegenstand der Bedingungen

MAZINGXR Solution betrieben von MAZING GmbH stellt dem Anwender den Zugriff und die Nutzung der Funktionalitäten und Inhalte der MAZINGXR Solution zur Verfügung. Das Service und die in diesem Zusammenhang vereinbarte Hostinggebühr umfassen dabei den Zugang und die Nutzung der Funktionalitäten der MAZINGXR Solution, die Wartungs- und Supportleistungen sowie die dargestellten Inhalte jeweils im Einzelvertrag vereinbarten Umfang.

3. Einzelvertrag

Ein Einzelvertrag gilt an dem Tag als vom Anwender angenommen, an dem dieser den jeweiligen Einzelvertrag schriftlich oder elektronisch unterschreibt und MAZING GmbH übermittelt, oder seine Einwilligung anderweitig durch das Bestätigen eines „Ich akzeptiere“ Feldes oder einer ähnlichen elektronischen Annahmemethode erklärt. Diese Bedingungen gelten für zusätzliche Leistungen wie Installation, Integration, Parametrisierung, Anpassung der MAZINGXR Solution an Bedürfnisse des Anwenders, sowie die Entwicklung, Optimierung und Verwaltung der Anzeigeobjekte.

4. Bereitstellung und Gültigkeit

4.1 Nach Gegenzeichnung des Angebotes durch den Anwender wird die MAZING GmbH dem Anwender nach der im Einzelvertrag geregelten Lieferbedingungen per E-Mail die Zugänge zur MAZINGXR Solution bereitstellen.

4.2 Der Service gilt als am Datum der Annahme des Angebotes gemäß Ziffer 2 durch den Anwender und mit Erfüllung der Pflichten gemäß Ziffer 3 als erstmalig bereitgestellt.

5. Wartungs-Hostingleistungen

5.1 Die Wartungsleistungen sind Teil der MAZINGXR Solution und werden als Hostinggebühr ausgewiesen.
5.2 Die Betreiber von MAZINGXR Solution sind berechtigt, die Wartungsleistungen während der Vertragslaufzeit in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und den Anwender auf Anpassungen jeweils nach eigener Wahl per E-Mail hinweisen. MAZING GmbH stellt sicher, dass in Folge der Aktualisierung bei vernünftiger Betrachtung keine Verringerung des Leistungsumfanges oder unzumutbare Änderung eintritt. Etwaige Kündigungsrechte der Parteien bleiben unberührt.

6. Zugang zur MAZINGXR Solution

6.1 Der MAZING GmbH stehen im Verhältnis zum Anwender alle Rechte (insbesondere Schutzrechte) an der MAZINGXR Solution und der Dokumentation sowie den Weiterentwicklungen zu. Dem Anwender wird ein nicht-exklusives, nicht-übertragbares Recht gewährt, auf den Service zuzugreifen und diesen für eigene Zwecke, in den Bedingungen des Einzelvertrages definierten Umfang und für die Dauer der Vertragslaufzeit zu verwenden.

6.2 MAZING GmbH gewährt dem Anwender während der Vertragslaufzeit das nicht-exklusive, nicht-übertragbare und weltweite Recht zum Zugriff auf der der in Ziffer 2 definierten Leistungen.

7. Nutzung von MAZINGXR Solution

7.1 Das Recht zur Nutzung von MAZINGXR Solution beschränkt sich auf die Verwendung für eigene Zwecke. Eine weitergehende Verwertung oder Verwendung für andere Unternehmen/Organisationen ist unzulässig.

7.2 Das Recht zur Nutzung von MAZINGXR Solution besteht nur im jeweils einzelvertraglich vereinbarten Umfang. Dort können die Parteien insbesondere Beschränkungen hinsichtlich Anzahl von Aufrufen oder der Zugangslinks vereinbaren. MAZING GmbH wird das Recht eingeräumt, in dem Service technische Vorkehrungen zu integrieren, die es ermöglichen, die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsbeschränkungen durch den Anwender zu überwachen. Hierbei werden von MAZING GmbH keinerlei Inhalte des Service offengelegt. Auf schriftlicher Anfrage wird dem Anwender ein schriftlicher Bericht über die festgestellten Ergebnisse zur Verfügung gestellt.

7.3 Der Anwender kann die festgestellten Ergebnisse binnen dreißig (30) Tagen seit Erhalt überprüfen und den Ergebnissen gegebenenfalls widersprechen. Wenn kein Widerspruch erfolgt, gilt es als festgestellt, dass der Anwender den Service außerhalb des vereinbarten Nutzungsumfanges eingesetzt hat. In diesem Fall wird MAZING GmbH mit dem Anwender bei der Anpassung der tatsächlichen Nutzung des Service auf den im Einzelvertrag definierten Umfang zusammenarbeiten. Falls trotz aller Anstrengungen von MAZING GmbH keine Einigung erzielt wird ist MAZING GmbH berechtigt, in Bezug auf die zusätzlichen Gebühren auf Basis der aktuellen Preisliste geltend zu machen oder die Bereitstellung der Leistung zurückzuhalten.

8. Rechte von MAZING GmbH

MAZING GmbH ist dazu berechtigt, auf Grundlage einer elektronischen Anpassungsmitteilung, die zumindest ein (1) Monat vorab zu übermitteln ist, die Zugangslinks zu ändern, sofern dies für den Anwender unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.

9. Rechte und Pflichten des Anwenders

9.1 Der Anwender steht für Handlungen und Unterlassungen seiner Nutzer und Verbundenen Unternehmen wie für eigene Handlungen und Unterlassungen ein und verpflichtet sie zur vertragsgemäßen Nutzung von MAZINGXR Solution. Im Übrigen ist es dem Anwender untersagt, MAZINGXR Solution Inhalte, zu lizensieren, zu verkaufen, zu verleasen, zu vermieten oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen. Der Anwender unterhält angemessene Sicherheitsstandards für die Nutzung von MAZINGXR Solution. Der Anwender ist allein verantwortlich für die Bereitstellung und Aufrechterhaltung seiner Netzwerkverbindungen und Telekommunikationsanbindungen sowie sämtliche Probleme und Verzögerungen, die sich hieraus ergeben. Im Falle eines solchen Zugriffes oder Nutzung wird er MAZING GmbH unverzüglich in Kenntnis setzen.

9.2 Der Anwender stellt sicher, dass er und seine Nutzer im Rahmen der Nutzung der MAZINGXR Solution keinen Virus einführt, speichert, verteilt oder hieraus übermittelt. Er trägt weiterhin dafür Sorge, dass keine Inhalte, die (i) Unangemessene Inhalte sind oder (ii) rechtsverletzend, Urheberrechte verletzen, sonst unrechtmäßig sind oder unrechtmäßige oder rechtsverletzende Aktivitäten ermöglichen eingeführt, gespeichert, verteilt oder übermittelt werden. Im Fall einer Verletzung dieser Vorgaben ist die MAZING GmbH berechtigt bei Inhalten bei denen die MAZING GmbH nach eigener Einschätzung annimmt, dass es sich um Unangemessene Inhalte handelt, zu entfernen. Das Recht zur Kündigung des Einzelvertrags aus wichtigem Grund siehe Ziffer 13.2 bleibt davon unberührt.

9.3 Der Anwender stellt MAZING GmbH von sämtlichen Schäden, Kosten und sonstigen Aufwendungen frei, die sich aus der Verletzung dieser Ziffer 9.2 durch den Anwender ergibt.
9.4 Der Anwender ist für die Überwachung der Nutzung der MAZINGXR Solution verantwortlich und verpflichtet MAZING GmbH unverzüglich und schriftlich Unregelmäßigkeiten zu melden.

10. Verknüpfungen zu Subservices

10.1 MAZINGXR Solution kann Verknüpfungen zu Web-Services enthalten, die von Drittanbietern auf externen Webseiten angeboten werden, die über den Service aufrufbar sind und den Nutzungsregelungen dieser Drittanbieter unterliegen. MAZING GmbH vermittelt nur den technischen Zugriff auf Inhalte derartiger eingebundener Websites, für deren Inhalte ausschließlich diese Drittanbieter verantwortlich sind.

11. Service Level Agreement

11.1 MAZINGXR Solution
angemessenen Anstrengungen, die im SLA
Verfügbarkeit während der Vertragslaufzeit einzuhalten.
11.2 Falls die monatlich gemessene Verfügbarkeit
(a) in zwei (2) aufeinanderfolgenden Kalendermonaten weniger als 99 % erreicht; oder
(b) in drei(3)Kalendermonaten binnen eines Vertragsjahres weniger als 95% beträgt, kann der Anwender den Vertrag mit einer Frist von 15 Tagen nach dem Auftreten der Nichteinhaltung schriftlich per Mitteilung an MAZING GmbH kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des Kalendermonats wirksam, in dem MAZING GmbH die Kündigung erhalten hat bisher bezahlte Leistungen werden zum regulären Ende der Vertragslaufzeit aliquot rückerstattet.

11.3 Vorbehaltlich eventueller Schadensersatzansprüche sind im Falle der Verletzung des SLA neben dem Recht zur Kündigung weitergehende Ansprüche des Anwenders ausgeschlossen.
11.4 Aus dem SLA ausgenommen sind anwenderspezifische Endgeräte die nicht die Systemanforderungen gemäß Einzelvertrag entsprechen.

12. Nutzung von Daten für die Entwicklung

12.1 MAZING GmbH und ihre verbundenen Unternehmen, Sub- unternehmer und externen Dienstleister dürfen quantitative Daten für Zwecke der Erstellung von Benchmarking-Studien, Marketingzwecke oder andere Geschäftszwecke sammeln, nutzen und weitergeben sowie Analysen erstellen.

12.2 Sämtliche so gesammelten Daten sind anonym und aggregiert und werden den Anwender und seine Nutzer oder sonstige Dritte, die in diesen Daten beinhaltet sind, nicht identifizieren. Beispiele für die Verwendung von Analysen schließen ein: Ressourcen- und Supportoptimierung, Performanceverbesserungen, Produkt-entwicklung, Überprüfung der Datensicherheit und – Integrität; interne, Datenprodukte wie z.B. Branchentrends und -entwicklungen und anonymes Benchmarking.

13. Laufzeit und Beendigung des Einzelvertrages

13.1 Die Laufzeit eines Einzelvertrages beginnt am im Einzelvertrag jeweils festgelegten Tag, spätestens jedoch mit der erstmaligen Bereitstellung des Service (s. Ziffer 3 dieser Bedingungen). Einzelverträge laufen jeweils für die Initiale Laufzeit von 12 Monaten, sofern im Einzelvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde („Initiale Laufzeit). Die Initiale Laufzeit verlängert sich danach jeweils um weitere 12 Monate („Verlängerte Vertragslaufzeit“; Verlängerte Vertragslaufzeit und Initiale Vertragslaufzeit gemeinsam die „Vertragslaufzeit“), wenn nicht eine Partei den jeweiligen Einzelvertrag unter Einhaltung einer Frist von 30 (dreißig) Tagen zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich kündigt. Vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen und soweit dies nicht abweichend schriftlich im Einzelvertrag vereinbart ist, kann ein Einzelvertrag nur außerordentlich gemäß den nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer 8 gekündigt werden.

13.2 Unbeschadet sonstiger Ansprüche ist jede Partei dazu berechtigt, in folgenden Fällen einen Einzelvertrag außerordentlich schriftlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen:
(a) Der Anwender begeht eine wesentliche Vertragsverletzung und ist im Falle einer abhilfefähigen Verletzung trotz schriftlicher Abmahnung nicht dazu bereit oder in der Lage, die Verletzung binnen 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt der Abmahnung zu beseitigen; oder

(b) Über das Vermögen des Anwenders wird das Insolvenzverfahren (oder ein nach lokalem Recht entsprechendes Verfahren) eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt.

(c) Zur Klarstellung halten die Parteien fest, dass ein Kündigungsrecht wegen fehlender Einhaltung der Service Uptime nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 6.2 besteht und nicht unter Ziffer 6.4 ausgenommen ist.

13.3 Bei jeder Beendigung eines Einzelvertrages:
(a) Sind sämtliche Rechte zur Nutzung des Service gemäß diesen Bedingungen und des Einzelvertrages beendet; und
(b) Wird der Anwender jede Nutzung des Service, der Dokumentation und aller Kopien hiervon unterlassen und wird nach eigener Wahl sämtliche entsprechenden Gegenstände (i) löschen bzw. vernichten und auf Verlangen von MAZING GmbH über die unternimmt alle wirtschaftlich vereinbarte Löschung/Vernichtung eine Erklärung abgeben oder (ii) an MAZING GmbH zurückgeben. Der Anwender ist berechtigt, eine Kopie der Dokumentation zu Archivierungszwecken zu behalten.

14. Hostinggebühr und Zahlungsbedingungen

14.1 Hostinggebühr fallen nur für Einzelverträge an. Die Hostinggebühr wird jährlich im Voraus abgerechnet. Soweit nicht anderweitig im Einzelvertrag vereinbart, werden die Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. 14.2 Mit Fälligkeit kann MAZING GmbH Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen. MAZING GmbH kann den Zugriff auf den Service, soweit der Anwender im Zahlungsverzug ist, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vorübergehend bis zur erfolgten Zahlung sperren.

14.3 Die Hostinggebühren enthalten keine Steuern und Abgaben. Soweit MAZING GmbH im Hinblick auf die Leistungserbringung unter einem Einzelvertrag etwaige Steuern zu entrichten hat, werden diese dem Anwender in jeweils geltender Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

14.4 Sofern keine Erweiterung des Einzelvertrags binnen 60 Tagen vor Ende des Einzelvertrags, ist MAZING GmbH dazu berechtigt, die und Hostinggebühr für weitere zwölf (12) Monate mit Wirkung zum Tag, der auf den jeweiligen nächsten Jahrestag des Inkrafttretens des Einzelvertrages folgt, anzupassen. Falls die MAZING GmbH die Hostinggebühr erhöht, darf die Erhöhung dem Prozentsatz des Arbeitskostenindex von Statistik Austria (Bundesanstalt Statistik Österreich), der der Erhöhung vorausgeht, entsprechen.

15. Gewährleistung

15.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der MAZINGXR Solution geschuldeten Leistungen sind abschließend im Einzelvertrag und den dort in Bezug genommenen Dokumenten vereinbart. Wartungs- und Supportleistungen erbringt MAZING GmbH mit der verkehrsüblichen Sorgfalt und nach den anerkannten Regeln der Technik. Zusätzliche Leistungen oder Leistungsmerkmale schuldet MAZING GmbH nicht. MAZING GmbH leistet insbesondere keine Gewähr für Probleme,

(a) die durch eine falsche Anwendung verursacht wurden;
(b) die vom Anwender angestrebten Ziele mit demService erreicht werden;
(c) der Service zur Erfüllung individueller Vorgaben des Anwenders entwickelt wurde;
(d) der Service außerhalb der Systemanforderungen Probleme aufweist.
(e) MAZING GmbH leistet auch keine Gewähr für solche Datenverluste oder unbefugte Zugriffe, die durch eine angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherheit im Rahmen der dann jeweils aktuellen Sicherheitsstruktur der Services nicht hätten verhindert werden können.
15.2 MAZING GmbH leistet Gewähr, dass der Service während der Vertragslaufzeit, die im Einzelvertrag und in der Dokumentation vereinbarten Spezifikationen erfüllt.
15.3 MAZING GmbH behebt während der Vertragslaufzeit in angemessener Frist kostenlos Mängel, die der Anwender schriftlich oder elektronisch in nachvollziehbarer Form mitteilt. MAZING GmbH kann nach eigener Wahl der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachkommen, dass sie auf eigene Kosten einen neuen, mangelfreien Stand des Service zur Verfügung stellt.
15.4 Ist der Austausch oder die Reparatur des Service oder von Teilen hiervon nicht zumutbar, schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder ist der genannte Fehler in der Dokumentation nicht beschrieben, ist der Anwender berechtigt, bei nicht nur unerheblichen Mängeln entweder die Minderung der Hostinggebühr zu verlangen oder den Einzelvertrag zu kündigen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels

leistet MAZING GmbH nicht.
15.5 Macht der Anwender Sachmängelansprüche geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und MAZING GmbH geschlossene Verträge.
15.6 Soweit nach geltendem Recht zulässig, sind die vorgesehenen Gewährleistungsrechte abschließend.
15.7 Die Parteien sind sich darin einig, dass die Bestellung des Services durch den Anwender nicht von zukünftigen Funktionalitäten oder Eigenschaften der Services, mündlich oder schriftlich gemachten öffentlichen Ankündigungen oder sonstigen Erklärungen von MAZING GmbH in Bezug auf zukünftige Funktionalitäten oder Eigenschaften des Services abhängig ist.

16. Haftung

16.1 MAZING GmbH haftet für Schäden und den Ersatz von Aufwendungen aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgenden Fällen:

(a) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

(b) Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(c) Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

In Fällen einfacher Fahrlässigkeit, die nicht unter die Regelungen in Ziffer 13.1.1 fallen, haftet die MAZING GmbH nur bei der Verletzung sogenannter Kardinalspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Anwender regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesen Fällen ist die Haftung für jegliche Schäden, die im Rahmen eines Einzelvertrages entstehen, begrenzt (i) pro Schadensfall auf EUR 2.000 und (ii) für sämtliche Schäden, die innerhalb eines Kalenderjahres anfallen, insgesamt auf das Doppelte der innerhalb dieses Kalenderjahres zu zahlenden Vergütung gemäß des Einzelvertrages.

16.2 Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. Verletzung der Pflichten des Anwenders) bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 16.3 Für alle Ansprüche gegen die MAZING GmbH auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung geltend die gesetzlichen Verjährungsfristen.

16.4 MAZING GmbH haftet nicht für die Dauer und in den Fällen, in denen sie aufgrund von Ereignissen, die außerhalb der Kontrolle von MAZING GmbH liegen und die sie nicht vorhersehen konnte und an denen sie kein Verschulden trifft, an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen insgesamt oder teilweise gehindert werden. Dies schließt insbesondere folgende Ereignisse ein: Streik, Aussperrung oder andere Tarifauseinandersetzungen (egal, ob in Bezug auf MAZING GmbH Mitarbeiter oder Dritte), Ausfall von Infrastrukturleistungen Dritter, die nicht unter der Kontrolle von MAZING GmbH stehen, oder Transportnetzwerken, Krieg, Aufstände, Unfälle, Feuer, Flut und andere Naturkatastrophen. MAZING GmbH wird den Anwender unverzüglich über den Eintritt eines Force Majeure Ereignisses unterrichten.

16.5 Im Falle von Schäden und Aufwendungen des Anwenders, die durch Viren verursacht wurden und für die nicht der Anwender selbst verantwortlich ist, haftet MAZING GmbH nur bei Verschulden, im Rahmen der vorstehenden Regelungen und nur unter der weiteren Voraussetzung, dass der Virus seitens MAZING GmbH durch angemessene, aktuelle Schutzmechanismen hätte aufgefunden und beseitigt werden können.

17. Vertraulichkeit

17.1 Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Informationen vor.
17.2 Vorbehaltlich Ziffer 13 verpflichtet sich jede Partei, sämtliche vor Abschluss oder ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nur für die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Partei, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlich.

17.3 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von Vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangt.

17.4 Die Regelungen gelten nicht für Vertrauliche Information, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;

(c) ohne ein Verschulden der Empfängerpartei zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren oder öffentlich bekannt wurden; (d) der Empfängerpartei zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits uneingeschränkt bekannt waren; (e) mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der mitteilenden Partei offengelegt werden; oder (f) auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer gerichtlichen, behördlichen oder aufsichtsbehördlichen Anordnung oder Vorgabe offengelegt werden müssen. In diesem Fall wird die Empfängerpartei, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die mitteilende Partei umgehend von der entsprechenden gerichtlichen Anordnung oder Vorgabe in Kenntnis setzen, um es dieser zu ermöglichen, Rechtsschutz zu beantragen oder die Offenlegung auf sonstige Weise zu verhindern oder zu beschränken.

17.5 Die Regelungen dieser Ziffer 1 gelten jeweils für 3 (drei) Jahre nach Beendigung des jeweiligen Einzelvertrages, unter dem die entsprechenden vertraulichen Informationen überlassen worden sind.

18. Feedback

18.1 Während der Vertragslaufzeit eines Einzelvertrages kann der Anwender der MAZING GmbH aus eigenem Antrieb oder freiwillig auf Wunsch von MAZING GmbH gegebenenfalls Informationen in Bezug auf die Services, die Software, Produkte, Services, Geschäfts- oder Technologiepläne, insbesondere Kommentare oder Vorschläge in Bezug auf die mögliche Erstellung, Änderung, Anpassung, Korrektur oder Verbesserung von der MAZING GmbH Solution, Produkten und/oder Services oder z.B. dazu, ob die MAZING GmbH bei Entwicklungsrichtung die Bedürfnisse des Anwenders im Hinblick auf seine IT erfüllt, zur Verfügung stellen. Der Anwender überlässt sämtliches Feedback auf freiwilliger Basis. Um für MAZING GmbH die unbeschränkte Befugnis zur Nutzung des Feedbacks sicherzustellen, räumt der Anwender der MAZING GmbH ein nicht- ausschließliches, dauerhaftes, nicht widerrufbares, weltweites, gebührenfreies, übertragbares und frei sublizenzierbares Recht ein, das Feedback unbeschränkt in allen in Betracht kommenden Verwertungsformen zu nutzen. Dies schließt insbesondere das Recht ein, das Feedback in sämtliche Software, Produkte und Services zu integrieren und als Teil der Software Produkte und Services oder allein zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu übersetzen, an Kunden, Partner, Distributoren und sonstige Dritte in jeder Form zu vertreiben, öffentlich wiederzugeben, und sämtliche dieser Handlungen durch Lizenznehmer, Kunden und sonstige Dritte ausüben zulassen. Der Anwender verzichtet auf das Recht zur Namensnennung.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Für das Vertragsverhältnis, sofern nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Die Regelungen des UN Kaufrechts (UN CISG) finden keine Anwendung.

19.2 MAZING GmbH ist dazu berechtigt, den Service ganz oder in Teilen durch einen hierfür geeigneten Subunternehmer erbringen zu lassen. MAZING GmbH haftet für von ihr eingesetzte Subunternehmer wie für eigenes Handeln.

19.3 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. MAZING GmbH und der Anwender sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

19.4 Die ihrer Natur gemäß auch nach der Beendigung des Einzelvertrages fortgeltenden Regelungen finden auch nach der Beendigung des Einzelvertrages weiterhin Anwendung. Dies gilt insbesondere für Ziffern 7 bis 16.

19.5 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

19.6 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.